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Einspruch gegen den Steuerbescheid
Ihr Steuerbescheid ist falsch? Dann müssen Sie binnen der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen. Ist diese abgelaufen, ist ein Einspruch nicht mehr möglich. Doch manchmal gilt auch eine deutlich verlängerte Einspruchsfrist.
So berechnen Sie die EinspruchsfristGrundsätzlich beträgt die Frist zur Einlegung eines Einspruchs einen Monat. Häufig hört man, die Einspruchsfrist wurde vier Wochen betragen. Doch Vorsicht! Dieser Irrtum kann im schlimmsten Fall zu einer Fristversäumnis führen – und somit eine Stange Geld kosten. In der Praxis kommt daher der richtigen Berechnung der Frist enorme Bedeutung zu. Am besten gehen Sie bei der Berechnung wie folgt vor:
Die Einspruchsfrist beginnt mit Bekanntgabe Ihres Steuerbescheides. Bei Sendungen mit der Post gilt ein Bescheid grundsätzlich mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post (Datum des Steuerbescheids) als bekanntgegeben. Diese so genannte Bekanntgabefiktion gilt auch bei Versendung mit einer privaten Zustellfirma.
[kasten_tipp] Sollte Ihr Steuerbescheid tatsächlich erst später ankommen, gilt er auch erst später als bekanntgegeben. Allerdings müssen Sie den späteren Zugang auch beweisen können.[/kasten_tipp]Das Datum der Bekanntgabefiktion kann sich jedoch auch nach hinten verschieben. Und zwar, wenn der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Aufgrund dieser auch „Sa-So-Fei-Regelung“ genannten Norm findet die Bekanntgabe dann erst am nächsten Werktag statt.
Zur Ermittlung des Endes der Einspruchsfrist ist dem Bekanntgabetag dann nur noch die einmonatige Einspruchsfrist zuzurechnen. Fällt das Fristende wiederum auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend (Sa-So-Fei-Regelung) verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
[kasten_recht] Ihr Steuerbescheid trägt das Datum vom 4. April 2018 und lag bereits am 5. April 2018 in Ihrem Briefkasten. Trotz des früheren Zugangs gilt die Bekanntgabefiktion, so dass der Bescheid erst drei Tagen nach dem Datum des Bescheids grundsätzlich als bekanntgegeben gilt – also am 7. April 2018.Nun greift jedoch die Sa-So-Fei-Regelung, weshalb sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag, nämlich Montag den 9. April 2018, verschiebt. Dann muss nur noch die einmonatige Einspruchsfrist hinzuaddiert werden. Das Fristende ist dann der 9. Mai 2018. Weil dieser Tag ein Werktag ist, kommt die Sa-So-Fei-Regelung diesmal nicht zum Einsatz. Ihr Einspruch muss daher bis zum 9. Mai 2018 beim Finanzamt sein.[/kasten_recht] Achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung
Sämtliche Bescheide müssen Hinweise enthalten, inwieweit man sich gegen eine Entscheidung des Finanzamts wehren kann. Dies bezeichnet man als Rechtsbehelfsbelehrung. Darin muss genannt sein, bei welchem Finanzamt, innerhalb welcher Frist und in welcher Form ein Einspruch eingelegt werden kann.
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft? Dann regelt die Abgabenordnung, dass anstelle der einmonatigen Einspruchsfrist eine Frist von einem Jahr tritt.
Bezogen auf obige Beispielsrechnung würde die Einspruchsfrist dann erst mit Ablauf des 07. April 2019 enden. Da dies ein Sonntag ist, greift die Sa-So-Fei-Regel – somit müsste Ihr Einspruch bis zum, 08. April 2019 beim Finanzamt sein.
Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 14/14) entschieden, dass diese verlängerte Einspruchsfrist auch dann zum Tragen kommt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung eine zu lange Einspruchsfrist angibt. Insoweit ist es vollkommen egal, ob die falsche Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich mit der Überschreitung der regulären Frist in Verbindung gebracht werden kann.
FazitDas bedeutet für Sie: Wenn Sie die reguläre Einspruchsfrist mal versäumt haben, sollten Sie unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen. Ist diese fehlerhaft oder fehlt komplett? Dann haben Sie ein ganzes Jahr Zeit den Steuerbescheid anzugreifen.
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X B 61/17 – Anwendung der Zugangsvermutung bei Einschaltung privater Postdienstleister
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X B 8/18 – Aktenkopien – Antrag auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.2.2018, X B 8/18ECLI:DE:BFH:2018:B.120218.XB8.18.0 Aktenkopien – Antrag auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts Leitsätze 1. NV: Wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert. 2. NV: Um eine vollständige Akte in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn ihr […]
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X B 126/17 – Wirksamkeit von Erledigungserklärungen
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.2.2018, X B 126/17ECLI:DE:BFH:2018:B.070218.XB126.17.0 Wirksamkeit von Erledigungserklärungen Leitsätze 1. NV: Die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung hängt nicht davon ab, ob sie inhaltlich dem mutmaßlichen Ergebnis bei streitiger Fortführung des Prozesses entspricht. 2. NV: Verfahrensfehler im Ausgangsverfahren sind nicht gleichzeitig Verfahrensfehler des nachfolgenden Rechtsstreits betreffend die Wirksamkeit der Erledigungserklärung. Tenor Die Beschwerde der Klägerin […]
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X B 122/17 – Ladungsfähige Anschrift – "Wohnungsloser" beschrifteter Briefkasten ersetzt nicht tatsächlichen Wohnsitz – Zurückverweisung an das FG wegen Verfahrensfehler durch unterlassene persönliche Anhörung eines Beteiligten
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.1.2018, X B 122/17ECLI:DE:BFH:2018:B.290118.XB122.17.0 Ladungsfähige Anschrift – "Wohnungsloser" beschrifteter Briefkasten ersetzt nicht tatsächlichen Wohnsitz – Zurückverweisung an das FG wegen Verfahrensfehler durch unterlassene persönliche Anhörung eines Beteiligten Leitsätze 1. NV: Zur Bezeichnung des Klägers gehört grundsätzlich die Angabe des tatsächlichen Wohnorts als ladungsfähiger Anschrift. Das gilt auch dann, wenn der Kläger durch […]
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Renovierung nach Wohnungskauf
Kosten für eine Renovierung zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst angeschafften Wohnung mutwillig verursacht hat, sind sofort abzugsfähig.
Ausgaben trotz Höhe ErhaltungsaufwandInstandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einer Wohnung oder einem Gebäude sind eigentlich Erhaltungsaufwand und deshalb sofort als Werbungskosten absetzbar, wenn die Immobilie vermietet wird.
Doch aufgepasst: Falls die Kosten innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb höher sind als 15 Prozent der Anschaffungskosten, handelt es sich um so genannte anschaffungsnahe Herstellungskosten. Diese werden den Anschaffungskosten hinzugerechnet und dürfen nur im Wege der Abschreibung abgesetzt werden.
Diese Regelung gilt ebenfalls für Instandsetzungsarbeiten zur Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener – Mängel. Gleiches gilt für die Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte.
Doch ungeklärt ist bislang, wie Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden steuerlich behandelt werden, die nach dem Erwerb der Immobilie von einem Mieter verursacht werden. Stellen diese sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand dar oder abschreibungspflichtige anschaffungsnahe Herstellungskosten?
Ausgaben sofort als Werbungskosten abzugsfähigNun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Instandsetzungskosten – trotz Überschreitung der 15 Prozent-Grenze – keine anschaffungsnahen Herstellungskosten darstellen, die abzuschreiben sind. Vielmehr sind solche Kosten Erhaltungsaufwand und in voller Höhe sofort als Werbungskosten absetzbar.
Denn Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht vorhanden war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, sind nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen (Aktenzeichen IX R 6/16).
Der entschiedene FallDie Klägerin erwarb zum 01.04.2007 eine Eigentumswohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand. Zugleich übernahm sie das bestehende Mietverhältnis. Im September 2008 kündigte sie das Mietverhältnis. Der Mieter hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen, Wasserschaden).
Zur Beseitigung dieser Schäden waren im Jahr 2008 rund 20.000 Euro erforderlich. Die Klägerin machte diese als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend, das Finanzamt wollte sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandeln. Die Finanzrichter gaben der Klägerin Recht.
Mehr Informationen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten
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Stadtmitarbeiter dürfen zur Betriebsprüfung kommen
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